Allgemeinverfügung des Landkreises Leer
Veröffentlicht von IRaFo am 30. März 2021
Allgemeinverfügung des Landkreises Leer zur Anordnung von Maskenpflichten für den Landkreis Leer
Der Landkreis Leer erlässt gemäß § 18 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)1 , §§ 28 Abs. 1 S. 1 und 28 a Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz2 (IfSG) i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)3 für das Kreisgebiet folgende Allgemeinverfügung:
- Bei der gemeinsamen Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Haushalten besteht für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 der Nds. Corona-Verordnung. Diese Verpflichtung gilt auch für berufliche Fahrgemeinschaften im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 S. 3 Nr. 6 der Nds. Corona-Verordnung. Die im § 3 Abs. 6 der Nds. Corona-Verordnung genannten Ausnahmen finden Anwendung. Nicht zusammenlebende Paare gelten dabei als ein Haushalt (§ 2 Abs. Satz 1 der Nds. Corona-Verordnung).
- Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) und tritt mit der Bekanntgabe in Kraft.
- Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 18.04.2021 außer Kraft. Eine Verlängerung ist möglich.
- Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
- Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IFSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.
Hinweis: Diese Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann im Gesundheitsamt des Landkreises
Leer, Jahnstr. 4, 26789 Leer eingesehen werden.4