Allgemeinverfügung für den Fährverkehr
Veröffentlicht von IRaFo am 13. Mai 2020
Allgemeinverfügung der Stadt Emden
zur Beschränkung des Fährbetriebes zur Insel Borkum
zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus
Die Stadt Emden erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG1) in Verbindung mit § 3Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöDG2) und § 1
Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG3) sowie § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG4) in Ergänzung zur Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen
mit dem Corona-Virus folgende Allgemeinverfügung:
Info: Änderungen und Verteuerungen bei der AG-Ems
Den Fährbetrieben ist das Befördern von Personen nur unter folgenden Auflagen erlaubt:
- Die Anzahl der Passagiere auf den Fähren ist auf maximal 50 Prozent der zulässigen Passagierkapazität des jeweiligen Decks zu begrenzen.
- Bei der Beförderung sind die aktuellen Hygienemaßnahmen der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus für den Personenverkehr zwingend zu beachten und einzuhalten:
Alle Passagiere sind verpflichtet, bei der Nutzung der Fähre (Ein- und Ausstieg sowie während der gesamten Fahrt) und in den hierzu gehörenden Einrichtungen, wie zum Beispiel in den Aufenthaltsbereichen an der Fähre, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (§ 9 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus),
Jede Person hat soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, jedoch nicht gegenüber Personen, welche in einer gemeinsamen Wohnung leben (§ 2 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit
dem Corona-Virus). - Darüber hinaus müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene (Toilettenräume mit Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie soweit möglich Desinfektionsmittel) vorgehalten werden.
- Es sind vom Fährunternehmen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Ordnung von Warteschlangen sowie zur Steuerung des Zutritts vor Fahrtbeginn, bei Verlassen der Fähre nach Fahrtende sowie der Verteilung der Personen auf der Fähre während der Fahrt zu treffen, die geeignet sind, die o.g. Vorschriften der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus durchzusetzen und somit die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus zu vermindern.
- Von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wurden Infografiken und Piktogramme mit den wichtigsten Hygienehinweisen herausgegeben. Diese sind ebenfalls in den Sprachen Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch verfügbar. Die Infografiken sind mindestens in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch in allen Fähren und in den hierzu gehörenden Einrichtungen, wie zum Beispiel in den Aufenthaltsbereichen, gut sichtbar und für alle Passagiere zugänglich auszuhängen, um die Einhaltung der Hygienemaßnahmen zu verstärken. Hierzu ist auch ein Hinweis aufzunehmen, dass Passagiere, wenn Sie Fieber, Husten und Atembeschwerden haben, unverzüglich telefonischen Kontakt mit dem örtlich ärztlichen Bereitschaftsdienst oder Ihrem Hausarzt aufnehmen müssen.
- Zudem sind die Passagiere aktiv über die allgemeinen Maßnahmen des Infektionsschutzes wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene vor der Fahrt zu informieren (z.B. durch eine Durchsage).
- Eine Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 getroffenen Anordnungen stellt eine Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat nach §§ 73 – 75 IfSG dar.
- Die Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
- Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Dienstag, den 26. Mai 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
- Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S.4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
Diese Allgemeinverfügung ist auch hier einsehbar
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