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Ausgangsbeschränkung für den Landkreis Leer

Veröffentlicht von am 30. März 2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Leer zur Erklärung des Landkreises Leer als Hochinzidenzkommune.

Der Landkreis Leer wird mit Wirkung vom 15.03.2021 zur Hochinzidenzkommune i. S. d. § 18 a Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsische Corona-Verordnung erklärt.

Ab diesem Zeitpunkt gelten die Einschränkungen des § 18 a Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung für das Gebiet des Landkreises Leer. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG)4

Der Landkreis Leer erlässt gemäß § 18 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz2 (IfSG) i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)3 folgende Allgemeinverfügung:


Allgemeinverfügung des Landkreises Leer zur Anordnung einer Ausgangsbeschränkung für das Gebiet des Landkreises Leer

  1. Das Verlassen des privaten Wohnbereichs, der privat genutzten Außenanlagen, die in Bezug zum privaten Wohnbereich stehen, und der sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21:00 Uhr bis um 05:00 Uhr des Folgetages ist untersagt. Die Ausgangsbeschränkung ist beschränkt auf die Gebiete der Gemeinden Westoverledingen, Ostrhauderfehn, Rhauderfehn, Uplengen, Moormerland, der Samtgemeinde Hesel sowie den Städten Leer und Weener.
    Ausnahmen von dieser Ausgangsbeschränkung gelten nur bei Vorliegen eines der folgenden triftigen Gründe:
    a. die Inanspruchnahme einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung
    b. die Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit
    c. der Besuch von Gottesdiensten und ähnlicher religiöser Veranstaltungen
    d. die Begleitung und unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
    e. die Ausübung einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr
    f. die Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
    g. die Vornahme von unaufschiebbaren Handlungen zur Versorgung von Tieren
    h. die Durchfahrt durch das Gebiet im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen
    i. sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe.

    Im Falle einer Kontrolle durch die Polizei oder die Ordnungsbehörden sind die triftigen Gründe glaubhaft zu machen und ggf. durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
    Reisen und tagestouristische Ausflüge stellen keine triftigen Gründe dar.
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt auch für alle Personen, die sich zu erlaubten Besuchskontakten im Gebiet des Landkreis Leer aufhalten.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG)4 und tritt mit der Bekanntgabe in Kraft.
  4. Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 18.04.2021 außer Kraft. Eine Verlängerung ist möglich.
  5. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
  6. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet werden kann.

1) Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30.10.2020 (Nds. GVBl. Nr. 38/2020, S. 368 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 27.03.2021 (Online gestellt und verkündet am 27.03.2021).
2) Infektionsschutzgesetz (lfSG) v. 20.07.2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136).
3) Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in der Fassung v. 24.03.2006 (Nds. GVBI. S. 178). 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) v. 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846).


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