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Neue Allgemeinverfügung

Veröffentlicht von am 19. Juni 2020

Tagestourismus zur Insel Borkum ist ab dem 23.6.2020 wieder erlaubt

Die neue „Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus“ >> Die neue Verordnung ist hier einsehbar <<

Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht:

  • Jede Person ist weiterhin dazu angehalten, physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  • In der Öffentlichkeit ist ein Treffen zwischen zwei Haushalten, sowie in einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen möglich.
  • Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist weiterhin dort zu tragen, wo Abstände von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können. Pflicht ist sie insbesondere beim Einkaufen und in Bussen und Bahnen. Auch an kulturellen Veranstaltungen kann nur mit Mund-Nasen-Bedeckung teilgenommen werden.
  • Chöre und Bläserensembles dürfen ihre Proben im Freien abhalten, müssen aber die üblichen Daten aller Teilnehmenden dokumentieren. Jede Person ist weiterhin dazu angehalten, physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  • In der Öffentlichkeit ist ein Treffen zwischen zwei Haushalten, sowie in einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen möglich.
  • Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist weiterhin dort zu tragen, wo Abstände von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können. Pflicht ist sie insbesondere beim Einkaufen und in Bussen und Bahnen. Auch an kulturellen Veranstaltungen kann nur mit Mund-Nasen-Bedeckung teilgenommen werden.
  • Chöre und Bläserensembles dürfen ihre Proben im Freien abhalten, müssen aber die üblichen Daten aller Teilnehmenden dokumentieren.

Soziales:

  • Kleinere Ferienfreizeiten sind wieder möglich: Ab Montag können Kinder- und Jugendgruppen im Rahmen der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII mit maximal 16 Personen in einer Jugendherberge oder einer anderen Gruppeneinrichtung Veranstaltungen durchführen und auch übernachten.
  • In Tagespflegeeinrichtungen nach § 2 Abs. 7 NuWG wird der Notbetrieb beendet: Mit entsprechendem Hygienekonzept dürfen alle Plätze wieder belegt werden. Soweit eine volle Belegung im Rahmen des Hygienekonzeptes nicht möglich ist, entscheidet die Leitung der Einrichtung darüber, welche Personen die Leistungen in Anspruch nehmen dürfen.
  • Auch in Behindertenwerkstätten können wieder mehr Personen zur Arbeit kommen: Drei Viertel der Plätze dürfen wieder belegt werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss nicht mehr durchgängig, aber überall dort getragen werden, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Quarantäne:

  • Die Regeln für die Ein- und Rückreise aus dem Ausland nach Niedersachsen sind entsprechend der Bund-Länder-Absprachen vereinheitlicht worden. Künftig gilt keine generelle Quarantänepflicht mehr, sondern nur noch in den Fällen, in denen ein Ausreiseland durch das Robert-Koch-Institut als Risikogebiet ausgewiesen wurde.

Tourismus:

  • Mit der fünften Stufe schafft die niedersächsische Landesregierung auch im Bereich Tourismus weitere Lockerungen. Ferienwohnungen und -häuser, Campingplätze und Bootsanleger können ab dem 22. Juni sowohl ohne die bisherige Wiederbelegungsfrist als auch ohne eine Auslastungsbeschränkung vermietet werden. Außerdem können – analog zu den gelockerten Kontaktbeschränkungen – bis zu zehn Personen gemeinsam ihren Urlaub in einer Parzelle auf einem Campingplatz oder in einer Ferienwohnung oder einem Ferienhaus verbringen – unabhängig davon, ob sie aus einem Hausstand kommen oder nicht.
  • Auch für Hotels in Niedersachsen fällt ab dem 22. Juni die Auslastungsbeschränkung von 80 Prozent weg. Die Hotels können also wieder alle Zimmer gleichzeitig belegen. Nach wie vor müssen die Betreiber allerdings ein Hygienekonzept vorlegen und die Hygieneauflagen beachten.
  • In Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Bildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen sind Gruppenveranstaltungen und -angebote für Minderjährige und die Aufnahme von Gruppen Minderjähriger wieder bis zu einer Gruppengröße von 16 Personen zulässig. Dabei müssen die Abstandsregeln beachtet werden.
  • Die Auflagen für touristische Busreisen werden ebenfalls gelockert. So muss während des Aufenthalts im Bus nicht zu jeder Zeit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und nicht jede zweite Sitzreihe freigehalten werden. Ab dem 22. Juni gilt, dass die Abstände soweit möglich eingehalten werden müssen. Ein Mund-Nase-Schutz muss trotzdem während des gesamten Aufenthalts im Bus getragen werden. Diese Regelungen gelten nicht für Busreisen, die in einem anderen Bundesland begonnen haben und durch Niedersachsen führen. Hier gelten die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.
  • Analog zu den gelockerten Kontaktbeschränkungen können jetzt auch bis zu zehn Personen, die auch aus mehreren Hausständen kommen können, gemeinsam ein Restaurant besuchen. Außerdem muss es zwischen den Tischen in Restaurants, Bars etc. keinen Mindestabstand von 2 Metern mehr geben. Allerdings bleibt ein Mindestabstand zwischen Personen unterschiedlicher Gruppen Pflicht.
  • Mit Blick auf die Zeit nach dem 31. August können die Behörden vor Ort in Niedersachsen ab dem 22. Juni Planungen für Messen genehmigen. Ob die Messen dann letztendlich stattfinden, ist abhängig vom aktuellen Infektionsgeschehen. Die Landesregierung möchte den Beteiligten so aber eine gewisse Planungssicherheit geben. Das Gleiche gilt für Kongresse und gewerbliche Ausstellungen, außerdem für Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen.

Kultur:

  • Kulturelle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind wieder möglich. Dies gilt unter anderem für Kulturzentren, Theater und Opernhäuser, aber auch für Kinos.
  • Für den Besuch gelten unter anderen folgende Auflagen: Es dürfen maximal 250 Besucherinnen und Besucher teilnehmen. Die Besucherinnen und Besucher müssen während der Veranstaltung sitzen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen Besucherinnen und Besucher außerdem eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher sind zu dokumentieren.
  • Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern bleiben bis mindestens Ende Oktober untersagt. Damit setzt Niedersachsen einen Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 17.06.2020 um.

Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen:

  • Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden
  • Messen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen, jeweils sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden, ausgenommen Spezialmärkte mit Eintrittsentgelt oder mit gemeinnütziger Bestimmung unter freiem Himmel
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie die Straßenprostitution

Neben allen Lockerungen dürfen wir eines nicht vergessen: Das Virus ist noch da und es ist noch nicht mit Medikamenten zu besiegen. Daher gilt nach wie vor:

  • Abstandhalten (1,5 Meter zu Personen, die nicht dem eigenen oder einem weiteren Haushalt angehören)
  • Mund-Nase-Bedeckung dort tragen, wo das Abstandhalten nicht möglich ist (Busse und Bahnen, Supermarkt und Geschäfte, kulturelle Veranstaltungen)
  • Hygiene beachten (sehr häufiges Händewaschen, Nieshygiene)

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