Der Tagestourismus bleibt untersagt
Veröffentlicht von IRaFo am 5. Juni 2020
Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus
Die neue Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 2 am 8. Juni 2020 in Kraft. Artikel 2 tritt am 15. Juni 2020 in Kraft. Die in Artikel 2 enthaltene weitere Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus betrifft Schulen und Kindertageseinrichtungen.
Ausdrücklich wird auch darauf hingewiesen, dass bei einem verstärkten Infektionsgeschehen auch Verschärfungen erneut möglich sein können und das sämtliche Lockerungen an Dokumentations-, Abstands-, Hygiene- und anderen Vorschriften geknüpft sind.
>> Download der neuen Verordnung <<
Welche Änderungen gibt es?
Der Tagestourismus, zur Insel Borkum und den anderen ostfriesischen Inseln bleibt auch weiterhin untersagt.
Darauf haben sich die Bürgermeister der Inseln geeinigt.
„Tagestouristen sind Personen, die einen Ort, eine Region oder eine Sehenswürdigkeit für lediglich einen Tag oder auch nur stundenweise besuchen, ohne hier zu übernachten“. Zur Begründung heißt es, dass auf den Fähren und den Inseln „weiterhin ein erhöhtes Risiko von Personenansammlungen zahlreicher, untereinander nicht bekannter Personen“ besteht.
Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich Montag, den 22.06.2020.
Eine Verlängerung ist möglich.
Kapazitäten auf 80%
Eine der guten Nachrichten in der neuen Verordnung ist, das neben den Speiselokalen nun auch Gaststätten, in denen die Schankwirtschaft überwiegt, öffnen können. Hotels, Jugendherbergen, Freizeitstätten und ähnliche Einrichtungen können ihre Kapazität wieder bis zu 80 Prozent nutzen. Ferienwohnungen und -häuser können nun auch ohne die bisher geltende Wiederbelegungsfrist von sieben Tagen vermietet werden. Untersagt sind Gruppenveranstaltungen und -angebote für
Minderjährige und die Aufnahme von Gruppen Minderjähriger.
Veranstaltungen mit maximal 250 Teilnehmern
§ 5c der neuen VO:
Mit maximal 250 teilnehmenden sind nun öffentliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte in Vereinen und Freizeiteinrichtungen wieder möglich. Aber nur im Freien und mit maximal 250 Personen und auch hier werden mehrere Vorschriften einzuhalten sein. Abstands- und Hygiene-Regeln sowie Dokumentationspflichten sind ein Teil davon.
Auch auf anderen Zusammenkünften (Beerdigungen, Hochzeitsfeiern, standesamtlichen Trauungen und Taufen) wird die Besucherkreisbegrenzung auf 50 Personen angehoben.
Führungen mit max. 10 Personen
Eine Führung ist in einer kleinen Gruppe, die nicht mehr als 10 Personen
umfassen darf, unter freiem Himmel zulässig. Die Stadt/Wattführerin oder der Stadt/Wattführer hat sicherzustellen, dass jede teilnehmende Person von jeder anderen Person einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhält und die Abstands- und Hygiene-Regeln sowie Dokumentationspflichten eingehalten werden.
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